Muhammad Baqir Al-Majlisi schreibt:

أجمع علماؤنا كافة على أنه لا يجوز للمسلم أن ينكح غير الكتابية من أصناف الكفار واختلفوا في الكتابية على أقوال الأول التحريم مطلقا، ​​اختاره المرتضى والشيخ في أحد قوليه، وهو أحد قولي المفيد وقواه ابن إدريس الثاني جواز متعة اليهود والنصارى اختيارا، والدوام اضطرارا، ذهب إليه الشيخ في النهاية وابن حمزة وابن البراج الثالث عدم جواز العقد بحال، وجواز ملك اليمن، وهو أحد أقوال الشيخ الرابع جواز المتعة وملك اليمن لليهودية والنصرانية، وتحريم الدوام وهو اختيار أبو الصلاح وسلار وأكثر المتأخرين الخامس تحريم نكاحهن مطلقا اختيارا، وتجويزه مطلقا اضطرارا، وتجويز ملك اليمن، اختاره ابن الجنيد السادس التجويز مطلقا، ​​وهو اختيار ابن بابويه، وابن أبي عقيل، ويدل عليه قوله تعالى: وأحل لكم ما وراء ذلكم وقوله تعالى والمحصنات من الذين أوتوا الكتاب من قبلكم قال السيد رحمه الله في شرح النافع: ودعوى نسخها بقوله تعالى ولا تمسكوا بعصم الكوافر لم يثبت، فإن النسخ لا يثبت بخبر الواحد خصوصا مع معارضته لما هو أصح منه

„Alle unsere Wissenden sind sich darüber einig, dass es dem Muslim nicht erlaubt ist, mit jemanden von den Ungläubigen eine Partnerschaft einzugehen, die keine Leute der Schrift sind und sie unterscheiden sich hinsichtlich einer Schriftbesitzerin durch verschiedene Aussagen: Die erste Ansicht besteht in dem absoluten Verbot davon, die von Al-Murtada und At-Tusi in einer seiner Aussagen vertreten wurde und eine der Aussagen von Al-Mufid ist und auch Ibn Idris bekräftigte dies. Die zweite Ansicht besteht in der Erlaubnis einer befristeten Partnerschaft mit einer Jüdin oder Nazarenerin als freie Wahl und einer dauerhaften Partnerschaft in Not. At-Tusi tendierte dazu im Werk An-Nihayah und ebenso Ibn Hamzah und Ibnu l-Barraj. Die dritte Ansicht besteht in der Ungültigkeit des Vertrages in einem bestimmten Fall und der Erlaubnis hinsichtlich der Leibeigenen und dies ist eine der Ansichten von At-Tusi. Die vierte Ansicht besteht in der Erlaubnis einer befristeten Partnerschaft und hinsichtlich einer jüdischen und nazarenischen Leibeigenen und das Verbot einer dauerhaften Partnerschaft, die von Abu s-Salah und Sallar und den meisten späteren Gelehrten vertreten wurde. Die fünfte Ansicht besteht im absoluten Verbot beider Partnerschaften als freie Wahl und ihre absolute Erlaubnis in Not sowie die Erlaubnis hinsichtlich der Leibeigenen, die von Ibn Al-Junaid vertreten wurde. Die sechste Ansicht besteht in der absoluten Erlaubnis, die von Ibn Babawaih (As-Saduq) und Ibn Abi Aqil vertreten wurde und er belegt dies mit dem Vers: »Erlaubt wurde euch das, was darüber hinausgeht.« (4:24) Sowie mit dem Vers: »Und (erlaubt sind euch) die keuschen Frauen von jenen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde.« (5:5) Der Sayyid, Gott sei ihm gnädig, sagte im Werk Sharh-un-Nafi’: »Der Anspruch, dass es durch den Vers aufgehoben wurde: »»Haltet keinen Bund mit den ungläubigen Frauen.«« (60:10) Wurde nie nachgewiesen, denn die Aufhebung lässt sich nicht durch einen Einzelbericht bestätigen und besonders nicht mit einem Widerspruch dazu, wenn dieser authentischer ist.” [Mir’at-ul-Uqul, Band 20 Seite 63 – 64]

mer2at-e 3oqul b 20 s 63 - 64


Schreibe einen Kommentar