Sa’dan Ibn Muslim berichtete, dass Imam As-Sadiq (a.) sagte: „Es besteht kein Problem in der Schließung einer Partnerschaft mit einer Unberührten ohne die Erlaubnis ihres Vormundes, wenn sie einwilligt.” [Fiqh-us-Sadiq von Ar-Ruhani, Band 21, Seite 56]

وخبر سعدان بن مسلم عن الإمام الصادق عليه السلام: لا بأس بتزويج البكر إذا رضيت بغير إذن وليها

Zurarah berichteten, dass Imam Al-Baqir (a.) sagte: „Die Schließung einer Partnerschaft mit einer Frau, die im Besitz von sich selbst und geistig nicht beschränkt ist und keinem Herrn untersteht, ist ohne Vormund erlaubt.” [Al-Kafi von Al-Kulaini, Band 5, Seite 391, Hadith 1]

علي بن إبراهيم، عن أبيه، عن ابن أبي عمير، عن عمر بن أذينة، عن الفضيل ابن يسار، ومحمد بن مسلم، وزرارة بن أعين، وبريد بن معاوية، عن أبي جعفر عليه السلام قال: المرأة التي قد ملكت نفسها غير السفيهة ولا المولي عليها إن تزويجها بغير ولي جائز

Zurarah berichtete, dass Imam Al-Baqir (a.) sagte: „Wenn die Frau über ihre Angelegenheiten waltet: »Sie verkauft und kauft, entlässt und bezeugt und gibt von ihrem Besitztum, was sie möchte.« Dann ist ihr die Sache erlaubt, ohne die Erlaubnis ihres Vormundes eine Partnerschaft einzugehen, mit wem sie möchte, doch wenn das nicht der Fall ist, dann ist ihre Partnerschaft nicht erlaubt, außer mit Geheiß ihres Vormundes.” [Tahdhib-ul-Ahkam von At-Tusi, Band 7, Seite 378, Hadith 6]

علي بن إسماعيل الميثمي عن فضالة بن أيوب عن موسى ابن بكر عن زرارة عن أبي جعفر عليه السلام قال: إذا كانت المرأة مالكة أمرها تبيع وتشتري وتعتق وتشهد وتعطي من مالها ما شاءت فان أمرها جائز تزوج ان شاءت بغير اذن وليها، وان لم يكن كذلك فلا يجوز تزويجها إلا بأمر وليها



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