Hasan Ibn Mutahhar Al-Hilli schreibt: „Abu s-Salah sagte: »Man versammelt sich nicht für das Freitagsgebet außer mit dem Imam der Gemeinschaft oder mit demjenigen, der von ihm ernannt wurde oder mit jenem, für den die Eigenschaften des Imams der Gemeinde bei zwei Angelegenheiten vervollkommnet wurden und der Gebetsruf und der Gemeinderuf.« Demnach befinden sich in dieser Aussage zwei Urteile. Das erste besteht in der Verrichtung des Freitagsgebetes während der Verborgenheit des Imams (a.) im Rahmen der Möglichkeiten der Sachkundigen bezüglich seiner Durchsetzung und der Predigt genau so wie es sein soll und diesem Urteil widersprach bereits eine Gruppe. Sayyid Al-Murtada sagte in Al-Masa’il-ul-Miyafariqiyyat: »Das Freitagsgebet besteht aus zwei Verneigungen (Rak’ah) ohne diesen etwas hinzuzufügen und es findet keine Versammlung dazu statt außer mit einem redlichen Imam oder mit demjenigen, den der redliche Imam ernennt. Wenn dies aber nicht geschehen ist, dann betet man das Mittagsgebet (Zuhr) mit vier Verneigungen (Rak’ah).« Und er ließ die Unzulässigkeit davon während der Verborgenheit des Imams (a.) merken. Sallar sagte: »Es steht den Sachkundigen der Gemeinschaft zu, mit den Menschen das Gebet der beiden Festtage und der Bewässerung zu verrichten. Was das Freitagsgebet jedoch betrifft, so ist dies nicht der Fall.« Und das ist die Wahl, die Ibn Idris traf. Was den Gelehrten (At-Tusi) betrifft, Gott sei ihm gnädig, so sagte er in An-Nihayah: »Es besteht kein Problem darin, wenn sich die Gläubigen in der Zeit der Verborgenheit versammeln, solange sie keinen Schaden dadurch erleiden. Daher beten sie als Gemeinschaft mit zwei Predigten. Wenn sie nicht zur Predigt fähig sind, dann ist es ihnen erlaubt, als Gemeinschaft vier Verneigungen (Rak’ah) zu beten.« Und im Gegensatz dazu sagte er: »Zur Bedingung der Verrichtung des Freitagsgebetes gehört der Imam oder derjenige, den der Imam als Richtenden oder Befehlshaber der Gläubigen beauftragt und was dem ähnelt, aber wenn das Freitagsgebet ohne seinen Befehl verrichtet wird, dann ist es ungültig.« Danach berichtete er das Gegenteil von der Mehrheit. Danach belegte er, dass es keine Unstimmigkeit über das Verrichten des Freitagsgebetes mit dem Imam gibt oder mit demjenigen, den der Imam beauftragt und dass es keinen Beweis für die Verrichtung ohne die beiden gibt. Danach sagte er: »Sollte man also fragen: Überliefert ihr nicht, dass es für die Bewohner der Ortschaften, den Großteil und die Gläubigen zulässig ist, wenn sich die Anzahl versammelt, wodurch es zustande kommt, dass sie das Freitagsgebet verrichten? Dann antworten wir: Dies beinhaltet jemanden, dem es erlaubt wurde und der es wünscht und daher kam es dazu, dass der Imam (a.) jemanden ernannte, der mit ihnen das Gebet verrichtet.« Und Ibn Idris hat dies genauso verboten wie Sallar. Die Erlaubnis davon ist allerdings naheliegender. [Mukhtalaf-ush-Shi’ah, Band 2, Seite 237 – 238]

قال العلامة الحسن بن يوسف بن مطهر الحلي: قال أبو الصلاح لا تنعقد الجمعة إلا بإمام الملة، أو منصوب من قبله، أو بمن يتكامل له صفات إمام الجماعة عند تعذر الأمرين، وأذان، وإقامة ففي هذا الكلام حكمان: الأول: فعل الجمعة في غيبة الإمام مع تمكن الفقهاء من إقامتها والخطبة كما ينبغي، وهذا حكم قد خالف فيه جماعة. قال السيد المرتضى في المسائل الميافارقيات: صلاة الجمعة ركعتان من غير زيادة عليهما ولا جمعة إلا مع إمام عادل أو من ينصبه الإمام العادل، فإذا عدم صليت الظهر أربع ركعات وهو يشعر بعدم التسويغ حال الغيبة. وقال سلار: ولفقهاء الطائفة أن يصلوا بالناس في الأعياد والاستسقاء، فأما الجمع فلا وهو اختيار ابن إدريس أما الشيخ رحمه الله في النهاية فإنه قال: لا بأس أن يجمع المؤمنون في زمان الغيبة بحيث لا ضرر عليهم، فيصلوا جماعة بخطبتين. فإن لم يتمكنوا من الخطبة جاز لهم أن يصلوا جماعة أربع ركعات وقال في الخلاف: من شرط انعقاد الجمعة الإمام أو من يأمره الإمام بذلك من قاض أو أمير المؤمنين ونحو ذلك، ومتى أقيمت الجمعة بغير أمره لم تصح، ثم نقل الخلاف عن الجمهور، ثم استدل بأنه لا خلاف في انعقادها بالإمام أو من يأمره، ولا دليل على انعقادها بدونهما. ثم قال: فإن قيل: أليس قد رويتم فيما مضى في كتبكم أنه يجوز لأهل القرايا والسواد والمؤمنين إذا اجتمعوا العدد الذي ينعقد بهم أن يصلوا الجمعة قلنا: ذلك مأذون فيه مرغب فيه، فجرى ذلك مجرى أن ينصب الإمام من يصلي بهم وابن إدريس منع من ذلك كما ذهب إليه سلار والأقرب الجواز



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