Muhammad Amin Al-Istarabadi schreibt:
واعلم أن جمعا من أصحابنا أطلقوا لفظ الإجماع على معنيين آخيرين الأول اتفاق جمع من قدمائنا الأخباريين على الإفتاء برواية وترك الإفتاء برواية واردة بخلافها والإجماع بهذا المعنى معتبر عندي لأنه قرينة على ورود ما علموا به من باب بيان الحق لا من باب التقية وقد وقع التصريح بهذا المعنى وبكونه معتبرا في مقبولة عمر بن حنظلة الآتية المشتملة على فوائد كثيرة لكن الاعتماد حينئذ على الخبر المحفوف بقولهم لا على اتفاق ظنونهم كما في اصطلاح العامة, الثاني إفتاء جمع من الأخباريين كالصدوقين ومحمد بن يعقوب الكليني بل الشيخ الطوسي أيضا فإنه منهم عند التحقيق وإن زعم العلامة أنه ليس منهم بحكم لم يظهر فيه نص عندنا ولا خلاف يعادله وهذا أيضا معتبر عندي لأن فيه دلالة قطيعة عادية على وصول نص إليهم يقطع بذلك اللبيب المطلع على أحوالهم
„Wisse, dass eine Schar unserer Gefährten den Begriff Konsens (Ijma’) im Sinne von zwei Dingen verwendet hat. Mit dem ersten ist die Einigkeit einer Schar unserer traditionellen Urgelehrten (Akhbariyyah) gemeint, Aufklärung (Fatwa) mithilfe einer Überlieferung zu leisten, wobei es unterlassen wird, Aufklärung (Fatwa) mithilfe einer anderen Überlieferung zu leisten, die dieser widerspricht und der Konsens in diesem Sinne ist bei mir anerkannt, denn er ist ein Indiz für den berichteten Sachverhalt, wodurch sie unter dem Aspekt der Vergewisserung die Wahrheit in Erfahrung brachten, nicht unter dem Aspekt einer Notsituation und im kommenden authentischen Bericht von Umar Ibn Hanzalah, welcher zahlreichen Nutzen beinhaltet, wurden dieser Sinn und sein akzeptiertes Vorhandensein deutlich zum Ausdruck gebracht, aber der Verlass beruht hierbei auf einer Überlieferung, die ihre Aussage wiedergibt und nicht darauf, dass ihre Vermutungen zu einer Einigung gelangen, wie es die Allgemeinheit als Begriff verwendet. Die zweite Bedeutung besteht darin, dass eine Schar der Traditionalisten (Akhbariyyah) – wie Ali Ibn Husain As-Saduq, Muhammad Ibn Ali As-Saduq, Muhammad Ibn Ya’qub Al-Kulaini und sogar der Gelehrte At-Tusi, denn beim Nachforschen gehört er zu ihnen, auch wenn Al-Hilli behauptete, er gehöre nicht zu ihnen – Auskunft (Fatwa) über ein Urteil (Hukm) geben, über das wir keinen Text zu Gesicht bekamen und zu dem ebenso kein Widerspruch herrscht, der es außer Kraft setzt und das ist ebenso bei mir anerkannt, denn darin liegt für gewöhnlich ein sicherer Beweis dafür vor, dass sie ein Text erreichte, worüber sich der Scharfsinnige, der sich ihre Umstände vor Augen führt, gewiss sein kann.“ [Al-Fawa’id-ul-Madaniyyah, Seite 269]
fawa2ed-e-esterabadi-s-268


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