Muhammad Baqir Al-Majlisi schreibt:

اعلم أنه لا خلاف في وجوب ستر العورة في الصلاة والمشهور بين الأصحاب أن عورة الرجل التي يجب سترها في الصلاة وغيرها قبله ودبره أعني الذكر والأنثيين وحلقة الدبر دون الأليتين والفخذين ونقل ابن إدريس عليه الاجماع ونقل عن ابن البراج أنه قال: هي من السرة إلى الركبة، وعن أبي الصلاح أنه جعلها من السرة إلى نصف الساق، مع أن المحقق في المعتبر قال: ليست الركبة من العورة باجماع علمائنا، والأول أقوى

„Wisse, dass über die Pflicht der Verhüllung der Blöße (Awrah) im Gebet keine Uneinigkeit herrscht und es zwischen den Gefährten weitverbreitet ist, dass die Blöße, die der Mann im Gebet und außerhalb davon verhüllen muss, sein Vorderteil und Hinterteil sind, womit ich das männliche Glied, den Hoden und den After meine, ohne dabei die Gesäßbacken und Oberschenkel miteinzubeziehen und Ibn Idris berichtete den Konsens (Ijma’) darüber und von Ibn Barraj berichtete er, dass er sagte: ﴾Sie reicht vom Bauchnabel bis zum Knie.﴿ Und von Abu Salah berichtete er, dass er sie vom Bauchnabel bis zur Hälfte des Beines festlegte, obwohl Ja’far Al-Hilli in (seinem Buch) Al-Mu’tabar sagte: ﴾Das Knie gehört gemäß dem Konsens unserer Gelehrten nicht zur Blöße (Awrah).﴿ Und die zu Beginn erwähnte Ansicht ist die stärkste.

وعورة المرأة جسدها كله عدا الوجه والكفين والقدمين، هذا هو المشهور بين الأصحاب، وقيل ظاهر القدمين دون باطنهما، فيجب ستره في الصلاة، ولا تكشف غير الوجه فقط وقال أبو الصلاح المرأة كلها عورة وأقل ما يجزي الحرة البالغة درع سابغ إلى القدمين وخمار وهذا قريب من الاقتصار وقال ابن زهرة: والعورة الواجب سترها من النساء جميع أبدانهن إلا رؤس المماليك منهن، وقال ابن الجنيد الذي يجب ستره من البدن العورتان وهما القبل والدبر من الرجل والمرأة وهذا يدل على المساواة بينهما عنده

Die Blöße (Awrah) der Frau ist der ganze Körper, wovon das Gesicht, die Hände und die Füße ausgenommen sind. Das ist zwischen den Gefährten das Weitverbreitete und es wird gesagt: ﴾Die Oberseite der Füße, nicht ihre Unterseite und sie lässt nur das Gesicht unverhüllt.﴿ Und Abu Salah sagte: ﴾Die Frau ist gänzlich eine Blöße (Awrah) und das Mindeste, was für eine volljährige freie Frau ausreichend ist, ist eine vollständige Verhüllung bis zu den Füßen und Schleier (Khimar) und das ist nah an der Grenze.﴿ Und Ibn Zuhrah sagte: ﴾Die Blöße (Awrah), welche die Frauen bedecken müssen, ist ihr vollständiger Körper, mit Ausnahme der Köpfe der Sklavinnen unter ihnen.﴿ Ibn Junaid sagte: ﴾Der Bereich vom Körper, der verhüllt werden muss, sind das Vorderteil und Hinterteil von Mann und Frau.﴿ Und das deutet darauf hin, dass beide bei ihm gleichgestellt sind.

وقال أيضا لا بأس أن تصلي المرأة الحرة وغيرها وهي مكشوفة الرأس، حيث لا يراها غير محرم لها، وكذلك الرواية عن أبي عبد الله عليه السلام انتهى والأول أقوى لهذه الرواية وغيرها. ثم إنه ليس في كلام الأكثر تعرض لوجوب ستر الشعر، واستقرب الشهيد في الذكرى الوجوب وهو أحوط ويجوز للأمة والصبية غير البالغة كشف الرأس في الصلاة ونقل عليه الفاضلان والشهيد إجماع العلماء عليه، إلا الحسن البصري فإنه أوجب على الأمة الخمار إذا تزوجت أو اتخذها الرجل لنفسه، ولو انعتق بعضها فكالحرة

Und ebenso sagte Ibn Junaid: ﴾Es besteht kein Problem darin, dass eine freie Frau und andere mit unverhülltem Kopf beten, wenn sie dort niemand sieht, der ihnen für eine Partnerschaft nicht verboten ist (Mahram) und genauso lautet eine Überlieferung von Ja’far As-Sadiq (a.).﴿ Womit die Aussage endet und die zu Beginn genannte Ansicht ist aufgrund von dieser und anderer Überlieferungen die stärkste. Hierauf ist es so, dass in den Aussagen der Mehrheit kein Einwand gegen die Pflicht besteht, das Haar zu verhüllen und Ash-Shahid-ul-Awwal erachtete in (seinem Buch) Adh-Dhikra die Pflicht als am naheliegendsten und das entspricht am ehesten der Vorsicht (Ihtiyat) und es ist der Sklavin und dem Mädchen vor der Pubertät gestattet, dass sie mit unverhülltem Kopf beten und Hasan Al-Hilli, Ibn Dawud Al-Hilli und Ash-Shahid-ul-Awwal berichteten den Konsens (Ijma’) der Gelehrten darüber, mit Ausnahme von Hasan Al-Basri, der den Schleier für die Sklavin als Pflicht erachtete, wenn sie eine Partnerschaft einging oder sich ein Mann ihrer annahm und wenn einige von ihnen entlassen wurden wie eine freie Frau.” [Bihar-ul-Anwar, Band 80 Seite 177 – 180]



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