Frage:

Gibt es laut dem Gelehrten Ibn Qayyim mehr als gläubig und ungläubig?

Antwort:

Ibn Qayyim Al-Jawziyyah schreibt: 

قوله ولا يخلو من مات في الفترة من أن يكون كافرا أو غير كافر فإن كان كافرا فإن الله حرم الجنة على الكافرين وإن كان معذورا بأنه لم يأته رسول فكيف يؤمر باقتحام النار جوابه من وجوه أحدها  أن يقال هؤلاء لا يحكم لهم بكفر ولا إيمان فإن الكفر هو جحود ما جاء به الرسول فشرط تحققه بلوغ الرسالة  والإيمان هو تصديق الرسول فيما أخبر وطاعته فيما أمر وهذا أيضا مشروط ببلوغ الرسالة ولا يلزم من انتفاء أحدهما وجود الآخر إلا بعد قيام سببه فلما لم يكن هؤلاء في الدنيا كفارا ولا مؤمنين كان لهم في الآخرة حكم آخر غير حكم الفريقين فإن قيل فأنتم تحكمون لهم بأحكام الكفار في الدنيا من التوارث والولاية  والمناكحة قيل إنما نحكم لهم بذلك في أحكام الدنيا لا في الثواب والعقاب كما تقدم بيانه الوجه الثاني سلمنا أنهم كفار لكن انتفاء العذاب عنهم لانتفاء شرطه وهو قيام الحجة عليهم فإن الله تعالى لا يعذب إلا من قامت عليه حجته

„Was die getroffene Aussage betrifft: »Es gibt im zwischenzeitlichen Raum keinen der starb, außer dass er ein Ungläubiger (Kafir) oder kein Ungläubiger ist. Wenn er also ein Ungläubiger (Kafir) war, so hat Gott den Ungläubigen das Paradies verwehrt und wenn er entschuldigt war, weil kein Gesandter zu ihm kam, wie sollte ihm der Wurf in das Feuer verordnet sein?« So beantwortet man diese aus verschiedenen Aspekten. Einer besteht darin, dass man sagt: »Über diese spricht man weder das Urteil des Unglaubens (Kufr) noch des Glaubens (Iman), denn der Unglaube ist die Leugnung (Juhud) von dem, was der Gesandte (s.) überbrachte und die Voraussetzung ihrer Verwirklichung besteht darin, dass die Botschaft überbracht wird und der Glaube ist die Bestätigung des Gesandten (s.) hinsichtlich dem, was er berichtete und der Gehorsam zu ihm hinsichtlich dem, was er befahl und das setzt ebenso voraus, dass die Botschaft überbracht wird und das Fehlen des einen bedeutet nicht notwendigerweise das Vorhandensein des anderen, außer nachdem seine Vermittlung umgesetzt wurde. Wenn also jene auf dieser Welt (Dunya) weder ungläubig (Kafir) noch gläubig (Mu’min) gewesen sind, bekamen sie im Jenseits (Akhirah) ein anderes Urteil, das nicht dem Urteil der beiden Kategorien entspricht.« Sollte man dann sagen: »Wendet ihr auf sie in dieser Welt hinsichtlich dem Erbe, der Vormundschaft und der Ehe die Urteile (Ahkam) für Ungläubige an?« So sagt man: »Wir wenden auf sie diese Urteile auf dieser Welt an, aber fällen weder ein Urteil über (ihre) Belohnung noch (ihre) Strafe, wie schon zuvor die Aufklärung darüber erfolgte.« Der zweite Aspekt besteht darin, dass selbst wenn wir uns einverstanden erklären, dass sie Ungläubige (Kafir) sind, ihre Bestrafung dennoch verneint wird, weil es an der Voraussetzung dafür fehlt, welche darin besteht, dass man ihnen den Beweis vorlegt, denn Gott bestraft keinen, außer man legte ihm den Beweis dafür vor.” [Ahkam Ahl Adh-Dhimmah, Seite 1156 – 1157]

a7kam-e-ahl-e-dhemmat


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