Muhammad Ibn Hasan At-Tusi schreibt:

وإذا عمل كافر لمسلم ثوبا فلا يصلي فيه إلا بعد غسله وكذلك إذا أصبغه له لأن الكافر نجس وسواء كان كافر أصل أو كافر ردة أو كافر ملة

„Wenn ein Ungläubiger (Kafir) für einen Muslim Kleidung anfertigte, dann betet er nicht darin, außer nachdem er sie gewaschen hat und genauso verhält es sich, wenn er sie für ihn einfärbte, weil der Ungläubige unrein (Najis) ist und es dabei keine Rolle spielt, ob er nun ungläubig aufwuchs oder zum Unglauben übertrat oder nach Konvertierung ungläubig wurde.” [Al-Mabsut, Band 1, Seite 84]

الكفار على ثلاثة أضرب أهل كتاب وهم اليهود والنصارى فهؤلاء يجوز إقرارهم على دينهم ببذل الجزية ومن له شبهة كتاب فهم المجوس فحكمهم حكم أهل الكتاب يقرون على دينهم ببذل الجزية، ومن لا كتاب له ولا شبهة كتاب وهم من عدا هؤلاء الثلاثة أصناف من عباد الأصنام والأوثان والكواكب وغيرهم فلا يقرون على دينهم ببذل الجزية

„Die Ungläubigen (Kafir) sind drei Sorten: Die Leute der Schrift (Ahl-ul-Kitab), welche die Juden und Nazarener sind und denen gewährt wird, ihrer Religion angehörig zu bleiben, wenn sie den Tribut (Jizyah) entrichten, derjenige, der etwas ähnliches wie eine Schrift hat, welches die Zoroastrier (Majus) sind und deren Urteil das der Leute der Schrift (Ahl-ul-Kitab) ist, denen gewährt wird, durch Entrichtung des Tributes (Jizyah) ihrer Religion angehörig zu bleiben und derjenige, der weder eine Schrift noch etwas ähnliches wie eine Schrift hat und diese stehen abseits dieser drei, welche Diener der Götzen, Abgötter, Gestirne und anderer sind, daher wird es ihnen nicht gewährt, durch Entrichtung des Tributes (Jizyah) ihrer Religion angehörig zu bleiben.” [Al-Mabsut, Band 2, Seite 9]

فاما ما رواه سعد بن عبد الله عن أحمد بن الحسن بن علي بن فضال عن عمرو ابن سعيد المدايني عن مصدق بن صدقة عن عمار بن موسى الساباطي عن أبي عبد الله عليه السلام قال سألته عن الرجل هل يتوضأ من كوز أو اناء غيره إذا شرب فيه على أنه يهودي، فقال: نعم فقلت: من ذلك الماء الذي يشرب منه قال: نعم. فالوجه في هذا الخبر ان نحمله على من يظن أنه كافر ولا يعرف على التحقيق، فإنه لا يحكم له بالنجاسة إلا مع العلم بحاله ولا يعمل فيه على غلبة الظن، أو يحمل على من كان يهوديا فأسلم فإنه لا بأس باستعمال سؤره ويكون حكم النجاسة زائلا عنه

„Was die Überlieferung von Sa’d Ibn Abdillah betrifft, welcher von Ahmad Ibn Hasan Ibn Ali Ibn Faddal berichtete, welcher von Amr Ibn Sa’id Al-Mada’ini berichtete, welcher von Musaddaq Ibn Sadaqah berichtete, welcher von Ammar Ibn Musa As-Sabati berichtete, dass dieser Ja’far As-Sadiq (a.) fragte: ﴾Führt man die Gebetswaschung (Wudu’) aus dem Krug oder Behälter eines anderen durch, wenn er daraus trank, darauf basierend, dass es sich um einen Juden handelt?﴿ Er sprach: ﴾Ja.﴿ Ich sprach: ﴾Mit diesem Wasser, von dem er trank?﴿ Er sprach: ﴾Ja.﴿ So wird dieser Bericht von uns so aufgefasst, dass es um jemanden geht, der vermutet, dass es sich um einen Ungläubigen (Kafir) handelt, wobei er aber nicht weiß, ob das wahr ist, denn er wird nicht als unrein (Najis) beurteilt, außer es liegt Wissen um seine Person vor und man richtet sich nicht nach überwiegender Vermutung oder man könnte ihn als jemanden auffassen, der Jude war, woraufhin er aber Muslim wurde, sodass kein Problem darin besteht, sich dem zu bedienen, was er übrig lässt und die Beurteilung als unrein (Najis) von ihm verschwunden ist.” [Al-Istibsar, Band 1, Seite 18]

 



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