Muhammad Ali Al-Ansari schreibt:
أما الاستمناء بغير الزوجة فحرام بشتى أقسامه سواء كان الاستمناء بيد المستمني أو بيد إنسان غيره أو بسائر أعضائه أو بغير الإنسان وأما الاستمناء بالزوجة والمملوكة فلم يتعرض له صراحة إلا بعض الفقهاء قال العلامة الحلي كما يحرم أن يستمني بيده كذا يحرم أن يستمني بيد زوجته وجاريته لأن المقتضي للتحريم آت هنا وقال الشهيد الثاني في الروضة وفي تحريمه بيد زوجته ومملوكته المحللة له وجهان من وجود المقتضي للتحريم وهو إخراج المني وتضييعه بغير جماع وبه قطع العلامة في التذكرة
„Was die Masturbation durch jemanden außer der Ehefrau betrifft, so ist sie in ihren mannigfaltigen Formen verboten (Haram), ob nun die Masturbation durch die Hand des Masturbierenden erfolgt oder durch die Hand eines anderen Menschen oder durch die übrigen seiner Körperteile oder durch etwas anderes als einen Menschen und was die Masturbation durch die Ehefrau und Sklavin betrifft, so war keiner ausdrücklich gegen sie, außer einigen Rechtsgelehrten. Der Universalgelehrte Al-Hilli sagte: ﴾Gleich wie es verboten (Haram) ist, die Masturbation durch seine eigene Hand zu verüben, genauso ist es verboten (Haram), die Masturbation durch die Hand seiner Ehefrau oder Sklavin zu verüben, denn das, was ein Verbot erfordert, kommt hier zu stande.﴿ Und As-Shahid Ath-Thani sagte in Ar-Rawdah: ﴾Über sein Verbot durch die Hand der eigenen Ehefrau und Sklavin, die ihm erlaubt ist, gibt es zwei Gesichtspunkte. Von dem Vorhandensein dessen, was ein Verbot erfordert und zwar das Hervorbringen des Ergusses und sein Ausstoß ohne Geschlechtsverkehr und darüber hegte der Universalgelehrte (Al-Hilli) in At-Tadhkirah Gewissheit.﴿“ [Al-Mawsu’at-ul-Fiqhiyyati l-Muyassarah, Band 3, Seite 84]
Ruhullah Al-Khumaini schreibt:
لا يجوز وطء الزوجة قبل إكمال تسع سنين دواما كان النكاح أو منقطعا وأما سائر الاستمتاعات كاللمس بشهوة والضم والتفخيذ فلا بأس بها حتى في الرضيعة
„Der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau ist vor der Vollendung von neun Jahren nicht erlaubt, sei es eine Ehe auf Dauer oder Zeit und was die restlichen Genüsse betrifft, wie das Berühren mit Lust, das Umarmen und den Schenkelverkehr, so besteht darin kein Problem, selbst wenn sie im Säuglingsalter ist.“ [Tahrir-ul-Wasilah, Band 2, Seite 241]
Mustafa Al-Khumaini schreibt:
قوله دام ظله فلا بأس بها خلافا للأصل ووفاقا لمقتضى العقد ولو استشكل في اقتضائه بأن القدر المسلم منه جواز الدخول قبلا والتقبيل والضم دون مثل التفخيذ ونحوه فيكون المعول استصحاب الحرمة الثابتة قبله هذا وللمنع عنه مجال لأجل الأخبار المانعة عن الاستمناء الدالة بإطلاقها على حرمته ومنها مرسلة علاء بن رزين عن رجل عن أبي عبد الله عليه السلام قال سألت عن الخضخضة فقال هي من الفواحش ونكاح الأمة خير منه وخبر إسحاق بن عمار فراجع ولأجل ما ورد من الآثار السيئة المترتبة على الزنا ونحوه
„Seine Aussage, möge sein Schatten währen, ﴾so besteht darin kein Problem﴿ steht im Widerspruch zum Grundprinzip und im Einklang mit der Erfordernis des Ehebundes und würde man die Einrede gegen seine Erfordernis erheben, dass das akzeptable Maß davon die Legitimation des vaginalen Geschlechtsverkehrs und Küssens und Umarmens ist, statt wie Schenkelverkehr und was in seine Richtung geht, dann ist das, worauf man sich stützt, das Prinzip der Beibehaltung des davor feststehenden Verbotes. So viel dazu und für die Untersagung davon bleibt wegen den Überlieferungen Raum, welche die Masturbation untersagen und ausdrücklich auf das Verbot davon verweisen und zu ihnen gehört die unterbrochene (Mursal) von Ala’ Ibn Razin, der von jemandem berichtete, der von Abu Abdillah (As-Sadiq) berichtete, dass er sagte: ﴾Ich fragte nach der Masturbation, worauf er sprach: »Sie gehört zu den Schändlichkeiten und einer Magd beizuwohnen ist besser als das.«﴿ Und die Überlieferung von Ishaq Ibn Ammar, so schlage nach und wegen dem, was an negativen Auswirkungen überliefert wurde, die aus der Unzucht und jenes in ihrer Richtung resultieren.“ [Mustanad Tahriri l-Wasilah, Band 2, Seite 343]
Kommentar:
Mustafa, der Sohn von Ruhullah Al-Khumaini, widersprach seinem Vater in der Angelegenheit des Schenkelverkehrs mit einer minderjährigen Ehefrau, da er jegliche Masturbation verbot, selbst wenn sie durch islamische Ehepartner erfolgt.


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