Muhammad Ibn Hasan At-Tusi schreibt:

فإن جامع امرأته فيما دون الفرج وأنزل وجب عليه الغسل ولا يجب عليها ذلك فإن لم ينزل فليس عليه أيضا الغسل

„Verkehrt man nun mit seiner Frau in einer Form, in der das Schamteil nicht einbezogen wird und ejakuliert, muss man die Waschung (Ghusl) vornehmen, während sie sie nicht vornehmen muss. Ejakuliert man jedoch nicht, so muss man sie ebenso nicht vornehmen.” [An-Nihayah, Seite 27]

فأما إذا أدخل ذكره في دبر المرأة أو الغلام فلأصحابنا فيه روايتان إحداهما يجب الغسل عليهما والثانية لا يجب عليهما فإن أنزل واحد منهما وجب عليه الغسل لمكان الإنزال فأما إذا أدخل ذكره في فرج بهيمة أو حيوان آخر فلا نص فيه فينبغي أن يكون المذهب ألا يتعلق به غسل لعدم الدليل الشرعي عليه والأصل براءة الذمة وإذا أدخل ذكره في فرج ميتة وجب عليه الغسل والحد لقولهم: إن حرمة الميت كحرمة الحي

„Führt man nun sein männliches Genital in das Hinterteil einer Frau oder eines Jungen ein, so gibt es von unseren Gefährten zwei Narrative dazu. Eines davon besagt, dass beide die Waschung (Ghusl) vornehmen müssen und das andere besagt, dass beide sie nicht vornehmen müssen. Ejakuliert nun einer von beiden, dann muss er die Waschung wegen der Ejakulation vornehmen. Führt er jedoch sein männliches Genital in das Schamteil eines Tieres oder eines anderen Lebewesens ein, so gibt es keine Vorschrift (Nass) dafür. Daher sollte die Glaubensansicht darin bestehen, dass damit keine Waschung verbunden ist, da es keinen Beweis in der Gesetzgebung (Shari’ah) dafür gibt und das Grundprinzip der Schuldlosigkeit vorliegt und wenn man sein männliches Genital in das Schamteil einer Verstorbenen einführt, dann obliegt einem die Waschung und Bestrafung, aufgrund ihres (a.) Ausspruches: ﴾Die Unantastbarkeit eines Verstorbenen ist wie die Unantastbarkeit eines Lebenden.﴿” [Al-Mabsut, Band 1, Seite 27 – 28]

إذا أدخل ذكره في دبر امرأة، أو رجل أو في فرج بهيمة أو فرج ميتة، فلأصحابنا في الدبر روايتان: إحداهما، إن عليه الغسل وبه قال جميع الفقهاء والأخرى، لا غسل عليه، ولا على المفعول به ولا يوافقهم على هذه الرواية أحد فأما فرج الميتة فلا نص لهم فيه أصلا. وقال جميع أصحاب الشافعي: إن عليه الغسل وقال أصحاب أبي حنيفة: لا يجب عليه الغسل ولا إذا أدخل في فرج البهيمة. والذي يقتضيه مذهبنا أن لا يجب الغسل في فرج البهيمة، فأما فرج الميتة، فالظاهر يقتضي أن عليه الغسل، لما روي عنهم من أن حرمة الميت كحرمة الحي ولأن الظواهر المتضمنة لوجوب الغسل على من أولج في الفرج تدل على ذلك لعمومها وطريقة الاحتياط تقتضيه. ونصرة الرواية الأخرى أن الأصل براءة الذمة، وعدم الوجوب، وشغلها بوجوب الغسل يحتاج إلى دليل، وروي عنهم عليهم السلام أنهم قالوا: اسكتوا عما سكت الله عنه وأما اختلاف الأحاديث من طريق أصحابنا، فقد بينا الوجه في الكتابين المقدم ذكرهما

„Führt man sein männliches Genital in das Hinterteil einer Frau oder eines Mannes oder das Schamteil eines Tieres oder das Schamteil einer Verstorbenen ein, so gibt es von unseren Gefährten zwei Narrative über das Hinterteil. Eines der beiden besagt, dass man die Waschung (Ghusl) vornehmen muss und das sagten alle Sachkundigen und das andere besagt, dass man keine Waschung vornehmen muss und ebenso muss es nicht jener, mit dem es passiv verübt wurde und niemand schloss sich ihnen bei diesem Narrativ an. Was nun das Schamteil einer Verstorbenen betrifft, so haben sie dafür absolut keine Vorschrift (Nass) und alle Gefährten von Ash-Shafi’i sagten: ﴾Man muss die Waschung vornehmen.﴿ Und die Gefährten von Abu Hanifah sagten: ﴾Man muss die Waschung nicht vornehmen und ebenso nicht, wenn man in das Schamteil eines Tieres eindringt.﴿ Und das, was unsere Glaubensansicht erfordert, besteht darin, dass man nicht die Waschung (Ghusl) vornehmen muss, wenn es sich um das Schamteil eines Tieres handelt. Was jedoch das Schamteil einer Verstorbenen betrifft, so erfordert das offenkundige, dass man die Waschung vornehmen muss, wegen dem, was von ihnen (a.) überliefert wurde und zwar, dass die Unantastbarkeit eines Verstorbenen wie die Unantastbarkeit eines Lebenden ist und weil das Offenkundige, welches die Erfordernis der Waschung für denjenigen impliziert, der in das Schamteil eindringt, in seiner Allgemeinheit auf jenes hindeutet und es das Verfahren der Vorsicht erfordert und das andere Narrativ wird dadurch unterstützt, dass grundsätzlich die Schuldlosigkeit und Pflichtlosigkeit vorliegt und ihre Belegung mit einer Pflicht zur Waschung einen Beweis erfordert und es von ihnen (a.) überliefert wurde, dass sie sagten: ﴾Schweigt über das, worüber Gott schwieg.﴿ Und was die unterschiedlichen Überlieferungen durch den Weg unserer Gefährten betrifft, so klärten wir über den Gesichtspunkt in den beiden Büchern auf, deren Erwähnung zuvor erfolgte.” [Al-Khilaf, Seite 24]



Schreibe einen Kommentar