Gefährten von Abu Yahya Al-Wasiti berichteten, dass Imam As-Sadiq (a.) sagte: „Wer einen Gläubigen sättigte, für den wurde das Paradies bestimmt und wer einen Ungläubigen sättigte, so hat Gott das Recht, dass er seinen Bauch mit dem Höllenbaum füllt, ob er nun gläubig oder ungläubig war.“ [Al-Kafi von Al-Kulaini, Band 2, Seite 200, Hadith 1]
محمد بن يحيى عن أحمد بن محمد بن عيسى عن أبي يحيى الواسطي عن بعض أصحابنا عن أبي عبد الله عليه ‌السلام قال: من أشبع مؤمنا وجبت له الجنة ومن أشبع كافرا كان حقا على الله أن يملأ جوفه من الزقوم مؤمنا كان أو كافرا

Muhammad Salih Al-Mazandarani schreibt: „Seine Aussage ﴾Wer einen Gläubigen sättigte, für den wurde das Paradies bestimmt﴿ und es gehört zusammen mit seinem Dasein als Mittel zum Leben des Gläubigen, Stillung seines Hungers, Verbindlichkeit für die Erzeugung von erwünschter Zuneigung und Eintracht in der Ordnung des Islams und der Muslime, zu den Disziplinen der Rechtschaffenen und zum Wesenszug der Propheten. Allerdings sollte es nicht mit Verstellung und Vortäuschung von demjenigen erfolgen, dem die Zunahme durch die geläufige Kapazität zusetzt, wie darauf die Überlieferungen hinweisen und es gibt hier keinen Unterschied zwischen einem Beduinen und einem Ansässigen. Im Kontrast zu einem Teil des gemeinen Volkes. So wird jenes auf die Speisung der Beduinen bezogen, da es bei Ansässigkeit eine Stütze und Standbeine gibt und die Schwäche davon bleibt nicht unbeachtet. Als er auf die Vorteile durch die Speisung eines Gläubigen hinwies, wies er mit seiner Aussage auf den Nachteil durch die Speisung eines Ungläubigen hin: ﴾Wer einen Ungläubigen sättigte, so hat Gott das Recht, dass er seinen Bauch mit dem Höllenbaum füllt, ob er nun gläubig oder ungläubig war.﴿ Der Höllenbaum (56:52) ist ein Baum, der aus der Wurzel der Hölle herausragt. Seine Fruchtscheide sieht aus wie die Köpfe von Satanen. Der Ort, aus dem er herauswächst, ist der Grund der Hölle. Sein Geäst steigt in ihren Tiefen empor. Er hat höchst abscheuliche Früchte. Gemäß dem Offensichtlichen davon ist die Speisung eines Ungläubigen absolut nicht erlaubt, sei es ein Krieger oder Schutzbefohlener, ein Verwandter oder Fremder, ein Wohlhabender oder Bedürftiger, der im Sterben liegt. Das zum Einen. Allerdings weisen die Allgemeinheit einiger Überlieferungen wie ﴾Die vorzüglichste Spende ist die Erfrischung eines durstigen Inneren﴿, die Ausdrücklichkeit vom Bericht Musadifs von Abu Abdillah (As-Sadiq) über seine Tränkung eines Nazareners, den der Durst überkam, das Speisen eines ungläubigen Gefangenen, die Überlieferungen über die Güte zu den Eltern, die uneingeschränkte Beschenkung der Verwandten, obgleich sie ungläubig sind und die Wohltätigkeit gegenüber einem Schutzbefohlenen im Großen und Ganzen auf die Erlaubnis der Speisung eines Ungläubigen hin, besonders wenn es sich um einen Schutzbefohlenen oder Verwandten handelt. Was die Vorstellung anbelangt, dass ihre Speisung eine Unterstützung für sie zum Ungehorsam darstellt, da damit unvermeidlich die Stärkung ihrer Übertretung darin einhergehen muss, so ist es möglich, dies mit dem abzuwehren, was Ash-Shahid Ath-Thani über die Wohltätigkeit sagte und zwar, dass das Ziel hinter ihrer Speisung nicht ihr Ungehorsam und Übertretung darin ist, sondern um der Bedürftigkeit willen und weil sie Gottes Geschöpfe sind und zu den Kindern Adams gehören und aus dem Grund, dass von ihnen Muslime hervorgehen können. Ja, ihre Speisung mit dem Ziel, den Ungehorsam zu unterstützen oder aus Liebe zu ihnen oder ihrem Unglauben zuliebe ist gewiss nicht erlaubt und es ist möglich, diesen Bericht in dem Sinne zu verstehen und Gott weiß. [Sharh-ul-Usul, Band 9, Seite 89]
قال المولى محمد صالح المازندراني: قوله من أشبع مؤمنا وجبت له الجنة وهو مع كونه سببا لحياة المؤمن وسد مجاعته وموجبا للتودد والتآلف المطلوبين في نظام الإسلام والمسلمين من آداب الصالحين وخلق النبيين ولكن ينبغي أن لا يكون معه تكلف وتصنع ممن شقت عليه الزيادة على القدرة المعتادة كما دلت عليه الروايات ولا فرق في ذلك بين البادي والحاضر خلافا لبعض العامة فإنه يخص ذلك بإطعام أهل البادي لأن في الحضر مرتفقا وسوقا ولا يخفى ضعفه ولما أشار إلى منافع إطعام المؤمن أشار إلى مضار إطعام الكافر بقوله ومن أشبع كافرا كان حقا على الله أن يملأ جوفه من الزقوم مؤمنا كان أو كافرا الزقوم شجرة تخرج في أصل الجحيم، طلعها كأنه رؤس الشياطين منبتها قعر جهنم وأغصانها ترتفع في دركاتها ولها ثمرة في غاية القبح وظاهره عدم جواز إطعام الكافر مطلقا حربيا كان أو ذميا. قريبا كان أو بعيدا، غنيا كان أو فقيرا مشرفا بالموت أولا لكن عموم بعض الأخبار مثل أفضل الصدقة إبراد كبد حرى وصريح خبر مصادف عن أبي عبد الله عليه السلام في سقيه نصرانيا غلبه العطش وإطعام الأسير الكافر وأخبار بر الوالدين وصلة الأرحام مطلقا وإن كانوا كافرين وجواز الوقف على الذمي يدل على جواز إطعام الكافر في الجملة سيما إذا كان ذميا خصوصا إذا كان ذا رحم وما يتخيل من أن إطعامهم إعانة لهم على المعصية لأنه موجب لقوتهم المقتضية لطغيانهم فيها، يمكن دفعه بمثل ما ذكره الشهيد الثاني في الوقف من أن الغرض من إطعامهم ليس هو معصيتهم وطغيانهم فيها بل من حيث الحاجة وأنهم عباد الله ومن جملة بني آدم ومن جهة أنه يمكن أن يتولد منهم المسلمون نعم إطعامهم بقصد الإعانة على المعصية أو لمحبتهم أو لكفرهم لا يجوز قطعا ويمكن حمل هذا الخبر عليه والله يعلم

Muhammad Baqir Al-Majlisi schreibt: „Der erste Ausspruch ist unbekannt (Majhul), unterbrochen (Mursal): ﴾Wer sättigte﴿ und so weiter. Es gibt hier auf Grund der Allgemeinheit der Überlieferung keinen Unterschied zwischen einem Beduinen und einem Ansässigen. Im Kontrast zu einem Teil des gemeinen Volkes, da sie es auf den ersten beziehen, weil es bei Ansässigkeit eine Stütze und Standbeine gibt und die Schwäche davon bleibt nicht unbeachtet: ﴾Ob er nun gläubig war﴿, womit der Speisende gemeint ist und der Höllenbaum (56:52) ist ein Baum, der aus der Wurzel der Hölle herausragt. Seine Fruchtscheide sieht aus wie die Köpfe von Satanen. Der Ort, aus dem er herauswächst, ist der Grund der Hölle. Sein Geäst ist in ihren Tiefen ausgebreitet. Er hat höchst abscheuliche, bittere und scheußliche Früchte. Es weist offensichtlich darauf hin, dass die Speisung eines Ungläubigen absolut nicht erlaubt ist, sei es ein Krieger oder Schutzbefohlener, ein Verwandter oder Fremder, ein Wohlhabender oder Bedürftiger, der am Sterben ist. Der Sachverhalt bleibt nicht frei von einer Problematik und die Gefährten vertreten dazu verschiedene Auffassungen. Wisse, dass das Weitverbreitete darin besteht, dass die Wohltätigkeit eines Muslims gegenüber einem Krieger nicht erlaubt ist, selbst wenn es sich dabei um einen Verwandten handelt, auf Grund Seines Wortes: ﴾Du findest keine an Gott und den Jüngsten Tag glaubenden Leute, welche denjenigen lieben, der sich über Gott und Seinen Gesandten hinwegsetzte, auch wenn sie ihre Väter oder Söhne wären.﴿ (58:22) Der Vers. Ab und zu verfechtet man seine Erlaubnis mit der Allgemeinheit seines Ausspruches: ﴾Für jedes durstige Innere gibt es eine Belohnung.﴿ Was die Wohltätigkeit gegenüber einem Schutzbefohlenen betrifft, so gibt es dazu verschiedene Auffassungen. Eine davon ist das absolute Verbot und das ist die Auffassung von Sallar und Ibn-ul-Barraj, die zweite ist die absolute Erlaubnis und das ist die Wahl des Sachprüfers (Al-Hilli) und einer Gruppe, die dritte ist die Erlaubnis der Wohltätigkeit gegenüber einem Verwandten, mit Ausschluss von anderen und das ist die Wahl der beiden Gelehrten (Al-Mufid & At-Tusi) und einer Gruppe und die vierte ist die Erlaubnis speziell gegenüber den Eltern, für die sich Ibn Idris entschied. Hierauf besteht die am meisten Weitverbreitete zwischen den Gefährten die Erlaubnis der Spende an einen Schutzbefohlenen, auch wenn es sich um einen Fremden handelt, auf Grund des vorausgegangenen Berichts und Seines Wortes: ﴾Gott untersagt es euch nicht, zu denjenigen gütig zu sein, die euch nicht bekämpften und euch nicht aus euren Wohnstätten vertrieben.﴿ (60:8) Der Vers. Von einem Teil der Gefährten kommt zum Vorschein, dass es sich mit der Uneinigkeit über die Spende an einen Schutzbefohlenen wie mit der Uneinigkeit über die Wohltätigkeit gegenüber ihm verhält. In Ad-Durus wurde von Ibn Abi Aqil das absolute Verbot einer Spende an jemanden berichtet, der kein Gläubiger ist. Von Sadir wurde erzählt, dass er zu Abu Abdillah (As-Sadiq) sprach: ﴾Ich speise einen Bittenden, den ich nicht als Muslim kenne.﴿  Er sprach: ﴾Ja, gib dem, an dem du weder Nähe noch Feindschaft zum Rechten erkennst. Gott sagt: »Sprecht Gutes zu den Menschen.« (2:83) Und man speist denjenigen nicht, der etwas vom Rechten anfeindete oder zu etwas vom Falschen rief.﴿ Und es wurde die Erlaubnis der Spende an Juden, Nazarener und Zoroastrier überliefert und die Erlaubnis der Tränkung eines Nazareners wird noch folgen. Ash-Shahid Ath-Thani, Gott habe ihn selig, fasste die Berichte über das Verbot als Verpönung (Makruh) auf und dieser Bericht weist diese Auslegung zurück. Ja, man könnte es in dem Sinne verstehen, wenn der Zweck die Zuneigung ist oder das ihrem Unglauben zuliebe erfolgt oder wenn das zu einem Mittel ihrer Unterstützung des Kriegs gegen die Muslime und ihrer Beschädigung wurde und es ist möglich, die Berichte über die Erlaubnis in dem Sinne zu verstehen sind, dass es um die als schwach erachteten (Mustad’af) geht oder um Achtsamkeit (Taqiyyah).“ [Mir’at-ul-Uqul, Band 9, Seite 121 – 123]
قال الشيخ محمد باقر المجلسي: الحديث الأول مجهول مرسل من أشبع إلخ لا فرق في ذلك بين البادي والحاضر لعموم الأخبار خلافا لبعض العامة حيث خصوه بالأول لأن في الحضر مرتفقا وسوقا ولا يخفى ضعفه مؤمنا كان أي المطعم والزقوم شجرة تخرج في أصل الجحيم طلعها كأنه رؤوس الشياطين منبتها قعر جهنم وأغصانها انتشرت في دركاتها ولها ثمرة في غاية القبح والمرارة والبشاعة ويدل ظاهرا على عدم جواز إطعام الكافر مطلقا حربيا كان أو ذميا قريبا كان أو بعيدا غنيا كان أو فقيرا ولو كان مشرفا على الموت والمسألة لا تخلو عن إشكال وللأصحاب فيه أقوال واعلم أن المشهور أنه لا يجوز وقف المسلم على الحربي وإن كان رحما لقوله تعالى لا تجد قوما يؤمنون بالله واليوم الآخر يوادون من حاد الله ورسوله ولو كانوا آباءهم أو أبناءهم الآية وربما قيل بجوازه لعموم قوله صلى ‌الله‌ عليه ‌وآله ‌وسلم: لكل كبد حرى أجر وأما الوقف على الذمي ففيه أقوال أحدها المنع مطلقا وهو قول سلار وابن البراج والثاني الجواز مطلقا وهو مختار المحقق رحمه الله وجماعة والثالث الجواز إذا كان الموقوف عليه قريبا دون غيره وهو مختار الشيخين وجماعة والرابع الجواز للأبوين خاصة اختاره ابن إدريس. ثم الأشهر بين الأصحاب جواز الصدقة على الذمي وإن كان أجنبيا للخبر المتقدم ولقوله تعالى لا ينهاكم الله عن الذين لم يقاتلوكم في الدين ولم يخرجوكم من دياركم أن تبروهم الآية ويظهر من بعض الأصحاب أن الخلاف في الصدقة على الذمي كالخلاف في الوقف عليه ونقل في الدروس عن ابن أبي عقيل المنع من الصدقة على غير المؤمن مطلقا وروي عن سدير قال قلت لأبي عبد الله عليه‌ السلام أطعم سائلا لا أعرفه مسلما قال نعم أعط من لا تعرفه بولاية ولا عداوة للحق إن الله عز وجل يقول وقولوا للناس حسنا ولا يطعم من نصب بشيء من الحق أو دعا إلى شيء من الباطل وروي جواز الصدقة على اليهود والنصارى والمجوس وسيأتي جواز سقي النصراني وحمل الشهيد الثاني رحمه الله أخبار المنع على الكراهة وهذا الخبر يأبى عن هذا الحمل نعم يمكن حمله على ما إذا كان بقصد الموادة أو كان ذلك لكفرهم أو إذا صار ذلك سببا لقوتهم على محاربة المسلمين وإضرارهم ويمكن حمل أخبار الجواز على المستضعفين أو التقية

Kommentar:
Weiteres zum Umgang mit Andersgläubigen ist [hier!] zu finden.


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