Muhammad Jamil Hammud Al-Amili wird gefragt:
إن الوهابية في اذربيجان يحرجوننا بفتوى السيد الخميني و في المقابل نحن كطلبة العلم نذكر لهم ما في كتبهم بالمثل يهمنا رأيكم في الموضوع: ١ هل في فقهنا الشيعي اجمع الفقهاء كلهم على جواز نكاح الرضيعة ٢ هل في فقهنا الشيعي اجمع الفقهاء كلهم على جواز مفاخذة الرضيعة ٣ ما هو راي سماحة المرجع في المسالة من ناحية الفتوى و من ناحية قابل التطبيق ٤ ان كان في هذا العمل ضرر غير بالغ بالنسبة الى الرضيعة ، هل يجوز للزوج ممارسة التفخيذ معها
„Die Wahhabiten im Aserbaidschan bringen uns mit dem Rechtsurteil von Herrn Khumaini in Verlegenheit, während wir ihnen als Studenten des Wissens im Gegensatz das selbe in ihren Büchern anführen. Uns interessiert eure Auffassung zu der Thematik: 1. Trafen die Rechtsgelehrten in unserer schiitischen Rechtsprechung den Konsens über die Billigung der Beiwohnung eines Säuglings? 2. Trafen alle Rechtsgelehrten in unserer schiitischen Rechtsprechung den Konsens über die Billigung des Schenkelverkehrs mit einem Säugling? 3. Welche Auffassung vertritt die Eminenz des Vorbildes der Nachahmung (Marja’) über den Sachverhalt aus rechtsprechender und praktischer Perspektive? 4. Wenn diese Handlung einen Schaden mit sich bringt, der unbeträchtlich in Bezug auf den Säugling ist, ist dem Partner das Praktizieren des Schenkelverkehrs mit ihm gestattet?“
Worauf er antwortet:
ليس هناك إجماعٌ عند أعلام الطائفة في مسألة تفخيذ الرضيعة ولا أنَّها أثيرت في كلمات المتقدمين بل أول من أثارها هو صاحب العروة السيد محمد كاظم اليزدي في كتابه العروة باب النكاح، وتبعه أغلب من علّق على العروة، ونحن أول من خالفناه وفندنا مقالته في عدة إستفتاءات وبحوث لنا يراجع بعضها على موقعنا الألكتروني، فالأقوى عندنا هو حرمة تفخيذ الرضيعة لعدم قابليتها للإستمتاع ولأن والدها ليست له الولاية عليها في مورد الإستمتاع بها باعتبار مشروطية ولاية الأب على البنت بما يترتب عليه نفع لها، وأين النفع بتمتيع رجلٍ لإبنته بالتفخيذ بها ومن يضمن لهذه الرضيعة أو الصغيرة من أن يفتك بها الشاب الهائج فيدخل بها وهو من المحرمات الكبرى التي تستوجب العقاب والضمان وقد أفدنا ذلك في جوابنا على بعض الإستفتاءات بشأن تفخيذ الرضيعة فنحيلكم على الرابط في موقعنا وهو http://www.aletra.org/subject.php?id=310 وأما مسألة نكاح الرضيعة فهو من أعظم الكبائر ولا أحد من أعلام الطائفة المحقة يجيزها لما لها من الفظاعة والشناعة، فالإجماع قائم على حرمتها بل هو من الضرورات القطعية بين عامة المسلمين والعقلاء من كل الأديان بل وحرمته واضحة بين عبدة الأوثان أيضاً والسلام عليكم ورحمته وبركاته
„Weder besteht ein Konsens bei den herausragenden Persönlichkeiten der Konfession (Schiiten) über den Sachverhalt des Schenkelverkehrs mit einem Säugling noch wird er in den Aussagen der Urgelehrten aufgeworfen. Nein vielmehr ist der erste, der ihn aufwarf, der Autor von Al-Urwah, Herr Muhammad Kazim Al-Yazdi im Buch Al-Urwah, Bab-un-Nikah und ihm folgte der Großteil von denjenigen, die Al-Urwah kommentierten und wir sind die ersten, die ihm widersprechen und in mehreren Anfragen und Erörterungen von uns seine Lehrmeinung des Irrtums bezichtigten. Einige von ihnen lassen sich auf unserer Internetseite aufrufen. So ist das schlagfertigste bei uns das Verbot des Schenkelverkehrs mit einem Säugling aufgrund ihrer fehlenden Tauglichkeit zur Vergnügung und da ihr Vater nicht die Autorität über sie hat, sie zur Vergnügung mit ihr zugänglich zu machen, durch den Ausdruck der Gebundenheit der Autorität des Vaters über die Tochter an das, was ihr Wohl nach sich zieht und wo besteht das Wohl darin, einen Mann durch Schenkelverkehr mit seiner Tochter sich vergnügen zu lassen und wer versichert diesen Säugling oder kleines Mädchen dagegen, dass der ungestüme Junge sie zugrunde richtet, sodass er ihr beiwohnt und das ist eines der größten Verbote, welche die Bestrafung und Haftung mit sich bringen und wir haben jenes in unserer Antwort auf einige Anfragen des Irrtums bezichtigt in Bezug auf den Schenkelverkehr mit einem Säugling. Wir verweisen euch auf den Link auf unserer Seite, welcher folgender ist http://www.aletra.org/subject.php?id=310 und was den Sachverhalt der Beiwohnung eines Säuglings betrifft, so ist das eine der schwersten Sünden und keiner von den herausragenden Persönlichkeiten der recht habenden Konfession (Schiiten) erlaubt sie aufgrund ihrer Abscheulichkeit und Widerwärtigkeit. So ist der Konsens über das Verbot davon unerschütterlich. Vielmehr gehört er zu den zweifellosen Notwendigkeiten zwischen der Allgemeinheit der Muslime und Intellektuellen aus allen Religionen. Vielmehr ist sein Verbot ebenso unter den Götzendienern klar und Friede sei mit euch und Seine Gnade und Segnungen.“
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