Al-Khumaini über das Alter, in dem der Beischlaf zulässig ist
Ruhullah Al-Khumaini schreibt:
لا يجوز وطء الزوجة قبل إكمال تسع سنين دواما كان النكاح أو منقطعا وأما سائر الاستمتاعات كاللمس بشهوة والضم والتفخيذ فلا بأس بها حتى في الرضيعة
„Der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau ist vor der Vollendung von neun Jahren nicht erlaubt, sei es eine Ehe auf Dauer oder Zeit. Was aber die restlichen Genüsse betrifft, wie das Berühren mit Lust, das Umarmen und den Schenkelverkehr, so besteht darin kein Problem, selbst mit einem weiblichen Säugling.“ [Tahrir-ul-Wasilah, Band 2, Seite 221]
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